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Corona-Krise: FAQs für Convenience-Shops

Bei der aktuellen Corona-Epidemie überschlagen sich die Ereignisse. Worauf Convenience-Shops achten sollten, um die Ausbreitung des Virus im Laden zu verhindern, teilten wir Ihnen bereits mit. Komplizierter ist der Durchblick der bundesweit teils stark voneinander abweichenden Auflagen, die Länder, Landkreise und Kommunen den Tankstellen und Convenience Stores machen. Der Föderalismus steht einer einheitlichen Regelung leider im Weg. Dennoch geben wir Ihnen folgende Empfehlungen, um bei Kontrollen durch das Ordnungsamt oder die Polizei bestmöglich gerüstet zu sein:

Wer darf noch verkaufen?

  • Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen dürfen geöffnet bleiben.
  • Kioske zählen in der Regel auch dazu, zumindest tendenziell solange sie mehrheitlich Lebensmittel und/oder Zeitschriften und Zeitungen verkaufen (keine reinen Tabakläden).
  • Bei Autohöfen ist das Kraftstoffgeschäft „systemrelevant“, der Verkauf von Lebensmitteln auch. Gastronomiebereiche allerdings dürfen in aller Regel ihre Produkte nur zum Mitnehmen  anbieten.
  • Abhol- und Lieferdienste dürfen alle genannten Läden in aller Regel anbieten.

Darf ich alle meine Sortimente verkaufen?

Während diese Frage Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen recht ausführlich beantworten, sucht man einen Hinweis darauf auf den Internetseiten manch anderer Bundesländer vergeblich. Es lässt sich aber wohl folgende Handlungsempfehlung ableiten, am Beispiel der Praxis von Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen:

  • Sofern die zum Verkauf erlaubten Sortimente (vorrangig Lebensmittel, Drogeriewaren, Postservices, Zeitungen und Zeitschriften) überwiegen („Schwerpunktprinzip“), darf der Laden öffnen und seine gesamten Warengruppen verkaufen.
  • Wenn verbotene Sortimentsteile (zum Beispiel Tabakwaren, Nonfood, Gebrauchsgüter) überwiegen, wohl aber Lebensmittel angeboten werden, dürfen letztere verkauft werden – sofern eine räumliche Abtrennung der Artikel mit Verkaufsverbot möglich ist.
  • Oft ist die Rede davon, dass der „Lebensmittelbegriff“ „weit“ auszulegen sei. Sachsen erwähnt in diesem Zusammenhang explizit auch Süßwaren-, Spirituosen- und Feinkostläden. Potsdam formuliert es so: „Verkaufsstellen für Lebensmittel, die sich durch ein breitgefächertes, wenig spezialisiertes Warenangebot auszeichnen.“
  • Eis: Industriell hergestelltes, verpacktes Kleineis ist unproblematisch (Hygiene an den Truhendeckeln zu beachten). Vor Ort lose abgegebenes Eis ist nicht immer bundesweit eindeutig geregelt. Schleswig-Holstein erlaubt es zwar, hier gilt aber auf jeden Fall der Mindestabstand und absolute Hygiene. Es empfiehlt sich aber dringend, sich nochmals beim zuständigen Ordnungsamt zu erkundigen, da sich die Rechtslage permanent verändert.
  • Lottoannahmestellen: Hier „kommt es darauf an, ob das Hauptgeschäft von den Ausnahmetatbeständen der Schließung betroffen ist.“ (IHK Schleswig-Holstein). Bedeutet: Führen Sie überwiegend Lebensmittel und bieten Lotto an, dürfen Sie öffnen. Tabakläden mit Lotto müssen schließen.

Was muss ich INNERHALB meines Ladens beachten?

  • Kunden, die die Verkaufsräume betreten, müssen voneinander 1,5 Meter Abstand halten. Mecklenburg-Vorpommern verlangt sogar 2 Meter. Niedersachsen und NRW regeln: „1 Person auf 10 Quadratmeter“. Entsprechend müssen Convenience-Shops sicherstellen, dass nur so viele Menschen im Laden sein können, dass sie diese Vorgabe, die die Ordnungsämter scharf kontrollieren, umsetzen können. Im Zweifel: Lieber weniger!
  • Gegebenenfalls empfehlen sich Markierungen (Wartelinien) auf dem Boden.
  • Sitzgelegenheiten für Kunden sind verboten.
  • Die Hamburger Behörden weisen darauf hin: „Kein Angebot von Genussmittelproben (z. B. Käsehäppchen), unverpackten Lebensmitteln, Kosmetika und Testern für die Kunden sowie häufigere Reinigung beispielsweise auch der Bedienflächen an Kassen oder Kartenzahlgeräten.“ Dies empfiehlt sich bundesweit!

Was muss ich VOR meinem Laden beachten?

  • Geben Sie an der Ladentür an, wie viele Kunden maximal gleichzeitig im Laden sein dürfen.
  • Achtung: Oft regeln Allgemeinverfügungen explizit, dass es keine langen Warteschlangen vor den Shops geben darf, da auch diese das Ansteckungsrisiko erhöhen. Insoweit empfiehlt es sich auch vor dem Geschäft, Wartemarkierungen auf dem Boden anzubringen oder den Zutritt zu kontrollieren.
  • Weiterhin wichtig: Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen untersagen, im Umkreis von 50 Metern um das jeweilige Geschäft, Lebensmittel zu verzehren.
  • Sitzgelegenheiten für Kunden sind verboten.

Welche Dienstleistungen kann ich neu anbieten?

  • Gastronomie-Angebote sind nur noch als Abhol- oder Lieferservice möglich. Teilweise ist die persönliche Bestellaufgabe verboten (zum Beispiel in Schleswig-Holstein). Bei Übergabe muss auf Hygiene, z. B. vorrangig bargeldlose Bezahlung, geachtet werden.
  • „Weiterhin empfehlen wir den Shops, abgepackte Snacks wie Sandwiches oder die Bifi-Range  prominent zu platzieren“, so Annabell Thiem, Junior Key-Accounterin bei der MCS.
  • Immer mehr Kommunen veröffentlichen eine Liste, welche regionale Händler Abhol- und Lieferservices anbieten. Erkundigen Sie sich vor Ort!

Darf ich sonntags öffnen?

Sofern Sie das nicht bislang ohnehin schon durften, haben einige Bundesländer die Vorschriften zum Sonntagsverkauf gelockert. Große Lebensmittelketten wollen dieses Angebot noch nicht nutzen.

Hier die derzeitige Lage:

Baden-Württemberg 12-18 Uhr zunächst gültig bis: 16.06.
Bayern 12-18 Uhr, Mo.-Sa. bis 22 Uhr zunächst gültig bis: 19.04.
Berlin 12-18 Uhr (außer Karfr./Osterso.) zunächst gültig bis: 19.04.
Brandenburg 12-18 Uhr zunächst gültig bis: 19.04.
Bremen keine Angabe zunächst gültig bis: 16.04.
Hamburg 10-18 Uhr zunächst gültig bis: 19.04.
Hessen 8-18 Uhr (ohne Ostern) zunächst gültig bis: 19.04.
Mecklenburg-Vorpommern „Sonntagsverkaufsverbot (…) durch die zuständigen Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte aufzuheben.“  
Niedersachsen ja, Kommunen entscheiden  
Nordrhein-Westfalen 13-18 Uhr (ohne Ostern) zunächst gültig bis: 19.04.
Rheinland-Pfalz 12-18 Uhr zunächst gültig bis: 19.04.
Saarland keine Angabe  
Sachsen „Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.“ zunächst gültig bis: 20.04.
Sachsen-Anhalt 12-18 Uhr zunächst gültig bis: 19.04.
Schleswig-Holstein 11-17 Uhr (außer Karfreitag und Ostermontag). Die Bäderregelung ist außer Kraft gesetzt.   
Thüringen derzeit nicht vorgesehen  

Wichtig: Diese Zusammenstellung ist nicht vollständig und bietet keinen Anspruch auf Rechtssicherheit. Unser Ziel ist es, Ihnen Handlungsempfehlungen zu geben. Für Details sprechen Sie bitte ihr zuständiges Ordnungsamt an.

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