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Ausweitung der Pfandpflicht - Energydrinks auf Molkebasis werden ab 1.1.2019 pfandpflichtig

Zum 1. Januar 2003 wurde in Deutschland das Pfand auf Einwegverpackungen, das sogenannte Dosenpfand, eingeführt.

Unterschiedliche Pfandsysteme und eine Reihe von Ausnahmeregelungen machten es für den Konsumenten anfangs schwer, den Durchblick beim Einwegpfand zu behalten.

Seit 1. Mai 2006 organisiert deshalb die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH die einheitliche Pfandabwicklung und sorgte so für eine Vereinfachung für Konsumenten, Handel und Industrie.

Jetzt werden auch molkehaltige Energydrinks pfandpflichtig

Bislang gab es noch Ausnahmen in der Bepfandung von Einwegverpackungen. Dazu gehörten molkehaltige Getränke, diätische Getränke (keine Lightprodukte!) oder Fruchtsaftgetränke.

Was wird zum 1.1.2019 pfandpflichtig und was bleibt pfandfrei?

Mit dem neuen Verpackungsgesetz wurde eine Ausweitung der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht auf zwei weitere Getränkegruppen vorgenommen:

  • Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure (z.B. Fruchtschorlen);
  • Milcherzeugnismischgetränke (z.B. Energydrinks mit Molkenanteil). Nach der Verpackungsverordnung war es insoweit ausreichend, dass ein Getränk 50 Prozent Milcherzeugnis (z.B. Molke), enthält, um von der Pfandpflicht befreit zu sein. Nach dem VerpackG sind künftig nur noch Getränke, die mindestens 50 Prozent Milch enthalten oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sind (Joghurt, Kefir, Molken) von der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht befreit. Entsprechend den bisherigen Ausnahmen sind allerdings auch weiterhin Milchmischgetränke mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent, wein- ähnliche Getränke mit mindestens 15 Prozent Alkohol oder Getränke mit mindestens 50 Prozent Milch oder insgesamt diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 c) der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge/Kleinkinder angeboten werden, weiter von der Rücknahme- und Pfandpflicht befreit. Auch die übrigen Ausnahmen von der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht (z.B. Frucht- und Gemüsesäfte, Alkohol, Fruchtnektare und Gemüsenektare ohne Kohlensäure) bleiben bestehen.

Was bedeutet das für den Handel?

Die Getränke in Einwegverpackungen, die wie oben dargestellt, ab 1.1.2019 der Pfandpflicht unterliegen, dürfen dann nicht mehr ohne DPG - Logo verkauft werden.

Umstellung der Bepfandung auch vor dem 1.1.19?

Da die vorgenannten beiden Getränkegruppen ab dem 1. Januar 2019 der Pfanderhebungs-, Kennzeichnungs- und Systemanschlusspflicht unterliegen, ist eine frühzeitige Einbindung der Getränke in das DPG-System erforderlich. Nur so ist es für die Hersteller möglich, alle Verpackungen, die künftig der Pfandpflicht unterliegen, zum Stichtag 1. Januar 2019 korrekt zu kennzeichnen.

Um diesen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, ist es den Herstellern gestattet, Getränke, die erst ab dem 1. Januar 2019 der Pfandpflicht unterliegen, bereits ab dem 1. Januar 2018 in das DPG-System einzubinden.

Voraussetzung hierfür ist das DPG-Logo und eine neue GTIN (ehemals EAN) auf der Verpackung.

Nach dem 1.1.2019 dürfen o.g. Produkte ausschließlich bepfandet verkauft werden. Die Warenbestände ohne DPGLogo sollten also bis dahin geräumt sein!