Vom 28. Mai 2022 an: Neue Auflagen für Tankstellen, Kioske und Lebensmittel-geschäfte

Mehr oder weniger von der Öffentlichkeit und den Fachmedien unbemerkt, änderte der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung (PAngV) aufgrund von EU-Vorgaben. Für Tankstellen, Kioske und Convenience-Stores gelten damit zum Inkrafttreten am 28. Mai neue Auflagen.

 

Warum müssen viele Preisetiketten ausgetauscht werden?

Neu ist, dass sich der verpflichtend anzugebende Grundpreis grundsätzlich und ausschließlich nur noch auf ein Kilogramm oder ein Liter beziehen darf (ein Kubikmeter/ Meter/ Quadratmeter sollten für Convenience-Shops nicht relevant sein). Die bisherige Möglichkeit für Kleingebinde* – etwa Bonbontüten oder kleine Spirituosen – den Grundpreis auf 100 Gramm oder 100 Milliliter aus Gründen der Preisoptik besser darstellen zu dürfen, entfällt. Dies bedeutet, dass Kiosk- und Tankstellenbetreiber viele Etiketten auswechseln werden müssen.

*Verpackungen, deren Füllmengen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen.

Eine Grundpreisangabe wie in diesem Bild ist ab dem 28.05.22 nicht mehr erlaubt.

Welche Änderungen gibt es beim Grundpreis noch?

Zwar gilt weiterhin, dass er „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein muss. In unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis muss er jedoch nicht mehr stehen.

 

In welchen Fällen kann ich auf die Grundpreisangabe verzichten?

Die wichtigsten Ausnahmen: Bei Waren, die weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter beinhalten, ist die Abgabe entbehrlich, ebenso für Produkte aus Getränke- und Verpflegungsautomaten sowie für Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht von bis zu 25 Gramm.

 

Was gilt beim Thema Pfand?

In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten darüber, welche Beträge bei Mehrwegartikeln anzugeben sein müssen. Nun ist klar, dass die Höhe des Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis zu nennen ist und nicht in diesen einbezogen werden darf. Erlaubt wäre demnach zum Beispiel: „Cola 1,0-Liter-Flasche 2,50 Euro zuzüglich 15 Cent Pfand“. Nicht erlaubt wäre die Kennzeichnung „Cola 1,0-Liter-Flasche 2,65 Euro inklusive Pfand“.

 

Was ändert sich bei Elektrotankstellen?

Auch hier macht das Update der PAngV eine Auflage. Demnach gilt für den Betreiber eines „öffentlich zugänglichen Ladepunkts“, der das „punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ offeriert, dass dieser den Arbeitspreis je Kilowattstunde direkt am Ladepunkt angeben muss. Dazu zählt auch, den Tarif auf dem Display oder einer Webseite ohne Registrierungsverpflichtung zu nennen.

 

Welche Strafen sind möglich?

Neben Abmahnungen drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

 

Wo kann ich den genauen Wortlaut der PAngV nachlesen?

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Copyright: Axel Stefan Sonntag und MCS